Suche

Befindet sich ein Schulstandort in einer parkgebührenpflichtigen Zone, so ist die Nutzung eines Schulparkplatzes Gehaltsbestandteil (lt. Einkommenssteuergesetz ein Sachbezug). Der Abzug ist unabhängig davon, in welchem Zeitausmaß der Parkplatz genutzt wird. Sind die zur Verfügung gestellten Parkplätze absperrbar, so sollte ein Beitrag zur Abgeltung der Betriebskosten eingehoben werden.

Erreichbarkeit

Bildungsdirektion Salzburg

Mozartplatz 8-10
Postfach: 530
5010 Salzburg

Tel: +43-662-8083-0 
Fax: +43-662-8083-1099

Allgemein

Berufsbildende Pflichtschulen

 

Parteienverkehrszeiten
Montag bis Freitag:
08:30 bis 12:00 Uhr

Amtsstunden
Montag bis Donnerstag:
08:00 bis 16:00 Uhr
Freitag:
08:00 bis 12:00 Uhr