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Bedienstetenschutzrechtliche Funktionsträger sind: Sicherheitsvertrauensperson, Erst-Helfer sowie die für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständige Person (Brandschutzwart). Diese sind für jeden Schulstandort durch die Schulleitungen namhaft zu machen und nach abgeschlossener Ausbildung zu bestellen.
Das Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019 – LDHG 2019, StF: LGBl Nr 56/2019, ordnet in dessen § 4 Abs 1 Z 7 und Z 8 an, dass die Bestellung und Abberufung der bedienstetenschutzrechtlichen Funktionsträger Sicherheitsvertrauensperson, Ersthelfer sowie die für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständige Person (Brandschutzwart) für jeden Schulstandort durch die Schulleitungen zu erfolgen hat.
Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulleiterinnen und Schulleiter können erst nach Absolvierung einer einschlägigen Ausbildung zu bedienstetenschutzrechtlichen Funktionsträgern bestellt werden. Die Bestellung selbst ist mit eigens erstellten Bestellungsschreiben, die im SOKRATES zur Verfügung stehen, vorzunehmen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass alle Daten im Sokrates eingetragen und gepflegt werden. Denn aufgrund dieser Daten wird erhoben, welchen Schulungsbedarf es gibt.
Bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsvertrauenspersonen, Ersthelfern und Brandschutzwarten ist das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss der Personalvertretung herzustellen. Es ist darauf zu achten, dass dieses Einvernehmen bereits vor der Nominierung von Personen zur Ausbildung hergestellt wird, damit allenfalls frustrierte Aufwendungen vermieden werden können. Ist eine Einvernehmensherstellung mit dem Dienststellenausschuss nicht möglich, so ist dies ohne unnötigen Aufschub der für die Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes in der Bildungsdirektion Salzburg, Abteilung Präs/4a zuständigen Mitarbeiterin, Frau Karin Großschädl, schriftlich mitzuteilen.

 

Ersthelfer

Ersthelfer haben eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen aufzuweisen und müssen in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Primär sollen die entsprechenden Aus- und Fortbildungsangebote, welche die Pädagogische Hochschule Salzburg in Kooperation mit dem Salzburger Jugendrotkreuz offeriert, in Anspruch genommen werden.
Zweckmäßiger Weise könnte natürlich jeweils auch die Schulleitung eine Erst-Helfer-Funktion übernehmen. Aus Dienstgebersicht wird jedenfalls die Bestellung von mindestens 2 Ersthelfern empfohlen.

 

Sicherheitsvertrauensperson (SVP)

Um die Betreuung im täglichen Betrieb sicher zu stellen werden Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) an den einzelnen Schulstandorten von den Schulleitungen bestellt. (§ 3 Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 – LDHG 2015, Landesgesetz).
Sinnvoll ist, wenn die SVP der jeweiligen Schule bei einer Evaluierung dabei sein kann. So können Probleme direkt gemeldet werden, fachliche Fragen direkt geklärt werden und der persönliche Kontakt zwischen Sicherheitsfachkraft und Sicherheitsvertrauensperson entstehen.
Im Folgenden werden die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson aufgelistet.
Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

  • die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
  • die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten,
  • in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten,
  • den Dienstgeber bei der Durchführung der Bedienstetenschutzvorschriften zu beraten,
  • auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und den Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,
  • auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten, und
  • mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.

Es wird darauf hingewiesen, dass SchulleiterInnen NICHT die Funktion der Sicherheitsvertrauensperson übernehmen dürfen.

Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beim Dienstgeber notwendige Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.

Die Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson wird einmal jährlich, meistens im Herbst, von Seiten des Bedienstetenschutzes organisiert. In der Rubrik "Kursanmeldungen" können Sie Sich auf die Warteliste setzen. Sobald ein Fortbildungstermin zustande kommt erhalten Sie alle notwendigen Informationen per E-Mail. 


Das Nachschlagewerk für SVP an öffentlichen Pflichtschulen in Salzburg zum Download:
SVP Nachschlagewerk

 

Brandschutzwarte

Es wird unterschieden zwischen der Funktion Brandschutzbeauftragter (BSB) und der Funktion Brandschutzwart (BSW). Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten umfasst mehrere Module. Dieser ist für den baulichen und technischen Brandschutz zuständig und wird bei der Salzburger Landesstelle für Brandverhütung angeboten und absolviert.
Im APS Bereich ist es notwendig, dass es pro Schule einen ausgebildeten und bestellten Brandschutzwart aus den Reihen des Lehrerkollegiums gibt. Dieser unterstützt den Brandschutzbeauftragten bei seinen Aufgaben und ist insbesondere für den organisatorischen Brandschutz d.h. Verhinderung der Brandentstehung im laufenden Betrieb zuständig.
Für die Ausbildung zum Brandschutzwart wird von Seiten des Bedienstetenschutzes eine speziell auf den Standort Schule zugeschnittene eintägige Fortbildung, bestehend aus einem theoretischen und einem praktischen Teil organisiert. Diese Ausbildung sollte alle 4 Jahre aufgefrischt werden. In der Rubrik "Kursanmeldungen" können Sie Sich auf die Warteliste setzen. Sobald ein Fortbildungstermin zustande kommt, erhalten Sie alle notwendigen Informationen per E-Mail. 

Im BPS Bereich sind zwei Funktionen zu besetzen, jene des Brandschutzbeauftragten und jene des Brandschutzwartes. Es hat sich bewährt, dass die Schulleitung die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten übernommen hat und der Schul-/Hauswart jene des Brandschutzwartes. Die Empfehlung des Dienstgebers geht dahin, dies so beizubehalten, da Schulleitung und Schul-/Hauswart die größte Anwesenheit im Haus haben. Natürlich können die Aufgaben aber auch auf Lehrpersonen übertragen werden.
Grundsätzlich gilt, dass alle Brandereignisse im Brandschutzbuch (keine Formvorschrift) einzutragen sind. Das Brandschutzbuch ist grundsätzlich vom Brandschutzbeauftragten zu führen.

 
Zum Download:
Muster Brandschutzbuch
Muster Brandschutzordnung
Muster Mängelbericht
Muster Verhalten im Brandfall
Muster Anwendung von Feuerlöschern
Muster Freigabeschein
Muster Brandschutzordnung zur Kenntnis

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