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Nevruz-Fest (Alevitische Glaubensgemeinschaft)
Samstag, 21. März 2026
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Fernbleiben vom Unterricht aus Anlass religiöser Festtage im Jahr 2026
- An allen religiösen Festtagen, die in Österreich keine gesetzlichen Feiertage sind, besteht grundsätzlich die Verpflichtung zum Schulbesuch.
- Daraus folgt, dass ein Begehen der nicht gesetzlich festgelegten religiösen Festtage durch Schülerinnen und Schüler grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit erfolgen sollte.
- In besonderen Fällen kann Schülerinnen und Schülern allerdings auf deren Ansuchen hin die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht (§ 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) erteilt werden.
- Ein eigenmächtiges Fernbleiben ohne Ansuchen bzw. Genehmigung ist nicht zulässig.
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