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Ferien

Fastenbrechen-Fest (Islamische schiitische Glaubensgemeinschaft)
Samstag, 21. März 2026
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Fernbleiben vom Unterricht aus Anlass religiöser Festtage im Jahr 2026

  • An allen religiösen Festtagen, die in Österreich keine gesetzlichen Feiertage sind, besteht grundsätzlich die Verpflichtung zum Schulbesuch.
  • Daraus folgt, dass ein Begehen der nicht gesetzlich festgelegten religiösen Festtage durch Schülerinnen und Schüler grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit erfolgen sollte.
  • In besonderen Fällen kann Schülerinnen und Schülern allerdings auf deren Ansuchen hin die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht (§ 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) erteilt werden.
  • Ein eigenmächtiges Fernbleiben ohne Ansuchen bzw. Genehmigung ist nicht zulässig.

Fernbleiben vom Unterricht aus Anlass religiöser Festtage im Jahr 2026 (227.15 KB)

Erreichbarkeit

Bildungsdirektion Salzburg

Mozartplatz 8-10
Postfach: 530
5010 Salzburg

Tel: +43-662-8083-0 
Fax: +43-662-8083-1099

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